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Der Kirchenvorstand


 Den Kirchenvorstand, den es bereits seit dem vorigen Jahrhundert gibt und der heute auf der Grundlage eines (in allen Bistümern von Nordrhein-Westfalen geltenden) Gesetzes von 1924 tätig ist, hat administrative Aufgaben. Ihm obliegt die Erledigung aller rechtlichen, finanziellen und personellen Angelegenheiten. Dazu gehört in der Alltagsarbeit eine Vielfalt größerer und kleinerer Maßnahmen, z.B. Bau- und Renovierungsvorhaben, Unterhaltung der Kirche und kircheneigenen Gebäude, Verabschiedung der jährlichen Haushaltsrechnung, Personalangelegenheiten, Verwaltung des Kindergartens u.v.m. Der Kirchenvorstand besteht aus dem Pfarrer als Vorsitzenden und den für 6 Jahre gewählten Mitgliedern (Kirchenvorstehern), von denen jeweils die Hälfte nach drei Jahren ausscheidet, um die Kontinuität zu wahren.

Der Pfarrgemeinderat ist bei den Sitzungen des Kirchenvorstandes durch ein Mitglied vertreten. Umgekehrt nimmt ein Mitglied des Kirchenvorstandes an den Sitzungen des Pfarrgemeinderates teil.

Wahlberechtigt zum Kirchenvorstand sind alle Mitglieder der Gemeinde, die am Wahltag 18 Jahre alt sind und seit einem Jahr in der Gemeinde wohnen. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag 21 Jahre alt ist.

Wenn die Aufgaben des Kirchenvorstands auch überwiegend reine Verwaltungsarbeit sind, so ist seine Tätigkeit doch für die Gemeinde unerlässlich.


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[Letzte Änderung : 22.04.2003]
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