Der Kirchenvorstand |
| Den Kirchenvorstand, den es bereits seit dem
vorigen Jahrhundert gibt und der heute auf der Grundlage
eines (in allen Bistümern von Nordrhein-Westfalen
geltenden) Gesetzes von 1924 tätig ist, hat
administrative Aufgaben. Ihm obliegt die Erledigung aller
rechtlichen, finanziellen und personellen Angelegenheiten.
Dazu gehört in der Alltagsarbeit eine Vielfalt größerer
und kleinerer Maßnahmen, z.B. Bau- und
Renovierungsvorhaben, Unterhaltung der Kirche und
kircheneigenen Gebäude, Verabschiedung der jährlichen
Haushaltsrechnung, Personalangelegenheiten, Verwaltung
des Kindergartens u.v.m. Der Kirchenvorstand besteht aus
dem Pfarrer als Vorsitzenden und den für 6 Jahre gewählten
Mitgliedern (Kirchenvorstehern), von denen jeweils die Hälfte
nach drei Jahren ausscheidet, um die Kontinuität zu
wahren. Der Pfarrgemeinderat ist bei den Sitzungen des Kirchenvorstandes durch ein Mitglied vertreten. Umgekehrt nimmt ein Mitglied des Kirchenvorstandes an den Sitzungen des Pfarrgemeinderates teil. Wahlberechtigt zum Kirchenvorstand sind alle Mitglieder der Gemeinde, die am Wahltag 18 Jahre alt sind und seit einem Jahr in der Gemeinde wohnen. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag 21 Jahre alt ist. Wenn die Aufgaben des Kirchenvorstands auch überwiegend reine Verwaltungsarbeit sind, so ist seine Tätigkeit doch für die Gemeinde unerlässlich. |
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